E-Scooter – Wohltat oder Plage?
Seit Mitte 2019 sind Elektrokleinstfahrzeuge auf unseren Straßen zugelassen. Dazu gehören auch die umstrittenen elektrischen Tretroller, besser bekannt als E-Scooter. Bei uns sind sie als Miet-Scooter in Neuss und Meerbusch weit verbreitet.

Als diese Gefährte bei uns in den Verkehr gebracht wurden, äußerte sich der damalige Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer geradezu euphorisch über diese Verkehrsmittel. Sie seien eine echte und umweltfreundliche Alternative zum Auto für die sogenannte „letzte Meile“. Die Elektrokleinstfahrzeuge seien ideal für kurze Wege insbesondere in Kombination mit dem ÖPNV. Mit der damaligen Zulassung sollten neue Wege moderner, umweltfreundlicher und sauberer Mobilität in unseren Städten beschritten werden. Der Verkehrsminister bescheinigte der elektrischen Mikromobilität zudem ein enormes Zukunftspotenzial.
Erwartung und Realität
Fast sieben Jahre später ist die damalige Euphorie einer ziemlichen Ernüchterung gewichen. Knapp eine Million E-Scooter waren laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft 2023 auf deutschen Straßen unterwegs (neuere Zahlen sind leider nicht verfügbar). Davon entfielen 210.000 auf Leihscooter. Es ist nicht verwunderlich, dass mit der wachsenden Zahl von E-Scootern auch die Zahl der Unfälle mit Verletzten und Getöteten zugenommen hat. Und das hat nicht nur mit den schwierig zu beherrschenden physikalischen Besonderheiten dieser Fahrzeuge, sondern auch mit dem individuellen Umgang mit diesen führerscheinlos zu fahrenden Geräten zu tun.
Im Jahr 2024 sind in Deutschland im Zusammenhang mit der Nutzung von E-Scootern knapp 12.000 Personen verunglückt – darunter fast die Hälfte Menschen unter 25 Jahren. Rund 84 Prozent der Verletzten waren selbst auf dem E-Scooter unterwegs. Im Vergleich mit den Zahlen verletzter Radfahrender (im Jahr 2024 zählte das Statistische Bundesamt rund 101.000 Fahrradunfälle mit Personenschäden) mag die Zahl der durch E-Scooter verursachten verletzten Personen vielleicht nicht all zu hoch erscheinen. Stellt man diese Zahlen jedoch in Relation zu dem Bestand an Fahrrädern in Deutschland (rund 80.000.000), schneiden die E-Scooter zehnmal schlechter ab: rechnerisch betrachtet entfällt auf rund 800 Fahrräder ein Unfall mit Verletzungen, bei E-Scootern ist das Verhältnis 80:1.
Differenziert man die Schadensfälle von E-Scootern nach Miete und Privatbesitz, ergeben sich deutliche Unterschiede. Der Gesamtverbandes der Versicherer (GDV) hat für gemietete Scooter eine fast doppelt so hohe Unfallhäufigkeit ermittelt wie für Scooter im Besitz der Fahrer.
Umweltverträglichkeit von E-Scootern
Diese aus Sicht der E-Scooter schlechte Bilanz wird durch eine andere Erkenntnis weiter eingetrübt. Laut Umweltbundesamt bringen die E-Scooter als Leihfahrzeuge in Innenstädten, wo ÖPNV-Netze gut ausgebaut sind und kurze Wege in der Regel zu Fuß und mit dem Fahrrad zurückgelegt werden, eher Nachteile für die Umwelt mit sich. Grund ist, dass sie als zusätzliche Mobilitätsform die bestehende Infrastruktur für das Zufußgehen und Fahrradfahren unattraktiver machen. Insbesondere gegenüber dem Fahrrad, mit dem sich Wegstrecken ebenso schnell wie mit dem E-Scooter zurücklegen lassen, sind die E-Scooter die umweltschädlichere Variante und daher keine gute ökologische Alternative. Hinzu kommt, dass mit dem Fahrrad Lasten transportiert werden können, was auf dem E-Scooter nur in sehr begrenztem Umfang möglich ist. Da Fahrten mit dem gemieteten E-Scooter überwiegend nicht Autofahrten sondern Wege zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem ÖPNV ersetzen, spricht der ADFC in diesem Zusammenhang sehr plastisch von einem Kannibalisierungseffekt.
Laut Umweltbundesamt sind insbesondere gemietete E-Scooter im Vergleich mit den Verkehrsmitteln, die sie ersetzen, in der Gesamtbetrachtung für einen höheren CO2-Ausstoß verantwortlich. Das Umweltbundesamt bezieht seine vorstehenden Bewertungen auf Miet-E-Scooter in großen Innenstädten. Zur Umweltbilanz privater E-Scooter, die insbesondere in ländlichen Regionen für die erste und letzte Meile genutzt werden, deutlich leichter sind (10 bis 15 kg statt 20-25 kg) und sich leicht im Zug mitnehmen lassen, äußert es sich in diesem Zusammenhang nicht.
Fragwürdiger Nutzen von E-Scootern
Insgesamt ist daher der Schluss naheliegend, dass Miet-E-Scooter keinen Beitrag zu der ursprünglich erhofften umweltentlastenden Verkehrswende leisten und kaum verkehrspolitisch positive Wirkungen haben.
Nun lässt sich vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnisse über den bestenfalls sehr begrenzten Nutzen dieser Mietgefährte trefflich über die Sinnhaftigkeit derer Zulassung streiten. Allerdings würde es den Rahmen sprengen, in diesem Beitrag näher auf die vielschichtigen Pros und Cons einzugehen.
Gefährdungen und Behinderungen durch wild abgestellte Scooter
Aus der Perspektive eines Fußgängers und Fahrradfahrers soll nachfolgend lediglich eine sehr negative Begleiterscheinung durch E-Scooter-Nutzung im Sharing-Modell (Miet-E-Scooter) hervorgehoben werden: das Parken dieser Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum.
Wer kennt die Situation nicht: die grün-blauen oder roten E-Scooter stehen diagonal oder kreuz und quer auf Gehwegen und Radwegen. Sie behindern Zufußgehende, insbesondere Menschen mit Behinderungen, Gehhilfen oder Kinderwagen. Immer wieder kommt es vor, dass andere Verkehrsteilnehmer wegen rücksichtslos abgestellter Miet-E-Scooter auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Das ist nicht nur für fahrradfahrende Kleinkinder, die noch auf dem Gehweg fahren dürfen, eine lebensbedrohliche Situation. Oder Miet-E-Scooter werden auf Radwegen bzw. kombinierten Geh-Radwegen so abgestellt, dass eine gefahrlose Passage für Radfahrende oft nicht mehr möglich ist, vor allem nicht bei Gegenverkehr auf Zweirichtungsradwegen. Mit anderen Worten: wir haben ein Problem mit dem Verhalten der Nutzenden von Miet-E-Scootern.
Mit der in Arbeit befindlichen Neufassung der StVO sollen in Kürze die verhaltensrechtlichen Regelungen für E-Scooter-Fahrende in vielen Bereichen an die Regelungen für den Radverkehr angeglichen werden. In diesem Kontext wird unter anderem in dem neuen § 12 Abs. 4b der StVO geregelt, dass E-Scooter wie Fahrräder auf Gehwegen abgestellt werden dürfen, wenn dadurch niemand behindert wird.
Von diesem Grundsatz wollte das Bundesverkehrsministerium im ursprünglichen Verordnungsentwurf eine wichtige Ausnahme machen: das Recht auf Gehwegen zu parken sollte nicht für Miet-E-Scooter gelten. Das hätte bedeutet, dass die Kommunen für diese Fahrzeuge spezielle Parkzonen hätten einrichten müssen. Leider ist der Bundesrat diesem Vorschlag des Bundesverkehrsministeriums nicht gefolgt. Er hat das Parkverbot lediglich für das erstmalige Abstellen von E-Scootern durch den gewerblichen Vermieter („in Verkehr bringen“) mitgetragen, denn dies sei eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraum und kein Gemeingebrauch. Befindet sich ein solches Fahrzeug aber bereits im Vermietungspool, darf es künftig von den Nutzern wie ein Fahrrad auf Gehwegen abgestellt werden. Allerdings nur, soweit dadurch niemand behindert oder gefährdet wird. Man ist sicherlich nicht zu pessimistisch, wenn man vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Abstellverhalten der Fahrerinnen und Fahrer von Miet-E-Scootern davon ausgeht, dass sich an der chaotischen Situation auf unseren Gehwegen nichts ändern wird. Von dem rechtswidrigen Parken auf Radwegen in diesem Zusammenhang mal ganz abgesehen.
Maßnahmen gegen falsch parkende E-Scooter
Solange E-Scooter auf zugelassenen Flächen ordnungsgemäß abgestellt werden, ist rein gar nichts dagegen einzuwenden. Die Erfahrung zeigt aber leider, dass sich viele Nutzer von Miet-E-Scootern nicht an geltende Vorgaben halten.
Rolle der Ordnungsämter
Dann stellt sich natürlich die Frage, was gegen das regelwidrige und gefahrbringende Parken unternommen werden kann. Zum einen könnten die Ordnungsbehörden der Kommunen, die für die Einhaltung der Regeln im ruhenden Verkehr sorgen sollen, einschreiten. Angesichts der vielfältigen anderen Aufgaben und der knappen Personalausstattung dieser Stellen ist es allerdings utopisch davon auszugehen, dass sie mit der notwendigen Konsequenz und systematisch gegen falsch abgestellte Miet-E-Scooter vorgehen. Und selbst wenn sie es tun, scheitert die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen den Verursacher häufig an dem Verhalten der Vermietungsgesellschaften, die die zur Verfolgung erforderlichen Daten der Nutzenden ihrer Fahrzeuge nicht herausgeben wollen oder können.
Weil der Aufwand der Behörden für weitere Ermittlungen unangemessen hoch wäre, könnte die Kommune in solchen Fällen die weitere Verfolgung „gegen Unbekannt“ einstellen. Statt dessen könnten der Vermietungsgesellschaft als Halterin des Fahrzeuges die entstandenen Kosten für die Verfolgung des Verstoßes in Rechnung gestellt werden (Urteil AG Tiergarten AZ: 297 OWi 812/23).
Meldeportal der Vermieter
Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Vermietungsgesellschaften direkt auf ihre falsch abgestellten E-Scooter aufmerksam zu machen. Diese können nämlich über die Internetseite „scooter-melder.de“ bei ihnen gemeldet werden. Wenn man sich zu diesem Schritt entschlossen hat, beginnt allerdings ein sehr zeitaufwändiger und komplexer Meldeprozess, bei dem zahlreiche Daten zu Fahrzeug und Standort abgefragt werden. Sicherlich sind einige der zu übermittelnden Daten essentiell für die Beseitigung der falsch parkenden E-Scooter. Die Summe der geforderten Angaben erwecken jedoch den Eindruck, dass der Meldeprozess bewusst komplex und zeitaufwändig ausgestaltet ist, um die Anzahl der Meldungen so gering wie möglich zu halten. Und selbst wenn eine solche Meldung abgegeben wird steht in den Sternen, wie und innerhalb welcher Zeit der Betreiber für die Beseitigung des Hindernisses sorgt. Denn es gibt keine klaren zeitlichen Vorgaben, bis wann die Vermieter die Gefahren oder Behinderungen beseitigen müssen.
Drittanzeigen
Eine andere Möglichkeit gegen den Wildwuchs beim Parken der Miet-E-Scooter vorzugehen, ist das Instrument der Drittanzeige. Diese können zum Beispiel über Mängelmelder der Kommunen oder über die Plattform „https://www.weg.li“ elektronisch erstattet werden. Der Vorteil dieser Anwendung besteht darin, dass man viele erforderlich Angaben bereits in seinem Nutzerprofil hinterlegen kann, was den Meldeprozess wesentlich beschleunigt. Allerdings muss man hier aus rechtlichen Gründen seinen Namen und Adresse angeben, was im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung unangenehme Folgen haben kann. Andererseits bieten diese Meldeportale die größte Wahrscheinlichkeit, dass die Ordnungsbehörden die Verstöße ahnden.
Selbsthilfe?
Was könnte man im Rahmen der Gefahrenabwehr noch anderes tun? Im Grunde bleibt nur die Möglichkeit, den falsch parkenden E-Scooter selbst an einen gefahrlosen Platz zu bugsieren. Hier ist allerdings aus Haftungsgründen Vorsicht geboten, weshalb diese Maßnahme wirklich nur bei akuter Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in Betracht gezogen werden sollte.
Weitere wirksame Maßnahmen gegen den „Abstell-Wildwuchs“
Rein rechtliche Vorschriften ohne Überwachung und Ahndung von Parkverstößen durch Miet-E-Scooter sind keine Lösung für das Problem. Da E-Scooter ohne Führerschein im Verkehr bewegt werden dürfen, sind die Rechtsvorschriften im Zweifel den Nutzern noch nicht einmal bekannt. Eine wirksame Lösung bestünde zum Beispiel darin, die Miet-E-Scooter als das zu behandeln, was sie sind. Nämlich als Kraftfahrzeuge. Wie falsch parkende PKW und Motorräder könnten behindernd und gefährdend abgestellte E-Scooter „abgeschleppt“ werden, d. h. eingesammelt und nur gegen Kostenerstattung sowie Begleichung eines Ordnungsgeldes wieder herausgegeben werden.