AWL: Radwege werden grundsätzlich nicht geräumt

Verblüffend deutlich bekennt sich die Neusser Stadtreinigung dazu, dass sie (mit wenigen Ausnahmen) auf Neusser Radwegen keinen Winterdienst macht. Darf sie das?

Winterlicher Radweg an der Further Straße

Vor ein paar Tagen zog in Neuss der Winter ein. Zwar nur für wenige Tage, aber immerhin schon zum zweiten Mal in diesem Januar. Während die einen Homeoffice mit einem Blick aus dem Fenster den Schnee recht entspannt betrachten können, wird er für andere, zum Problem - nämlich dann, wenn sie mit dem Rad zur Arbeit fahren. Ihnen bleibt in Neuss meist nichts anderes übrig als auf die Straße auszuweichen. Denn die Fahrbahnen der Hauptverkehrsstraßen sind in der Regel schon früh von Schnee und Eis befreit, während Radwege weder geräumt noch gestreut waren.

„Rad­we­ge wer­den grund­sätz­lich nicht ge­räumt“, bekannte Jürgen Scheer, Sprecher der Neusser Abfall- und Wertstoff-Logistik (AWL) ganz offen gegenüber der NGZ. Ausnahmen im Stadtgebiet Neuss seien nur der Konrad-Adenauer-Ring, die Jülicher Landstraße und die Bergheimer Straße. Weiter sagt Scheer: „Je­doch ist es Rad­fah­rern er­laubt, ei­ne frei ge­räum­te Stra­ße zu nut­zen, wenn das Fah­ren auf dem Rad­weg nicht mehr mög­lich ist“

Radfahrer können dieser Erlaubnis wenig abgewinnen, denn die ist ja mehr ein Müssen als ein Dürfen. Wir fragten uns, ob die Stadtreinigung einfach so beschließen darf, Radwege von der Räumung auszuschließen. In der aktuell gültigen Straßenreinigungsatzung der Stadt Neuss werden wir fündig. Dort steht:

  • §1(1) "... Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege und Fußgängerstraßen. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Trennstreifen, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellen und deren Zuwege. Die Radwege werden einmal monatlich gereinigt. ..."

  • §1 (2) "... Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen ..."

Folgt daraus, dass die Stadt Radwege auch nur einmal im Monat den Winterdienst auf Radwegen zu versehen hat? Nach unserer Auffassung: Nein! Der Winterdienst muss hier mindestens so zügig erfolgen wie auf der Fahrbahn, denn Radfahrer sind durch Schnee und Eis stärker gefährdet als Autofahrer. Der ADFC-Bundesverband empfiehlt sogar, Radwege vorrangig zu räumen. Und eins ist klar: Einen grundsätzlichen Verzicht auf die Räumung von Radwegen gibt die Neusser Straßenreinigungssatzung auf keinen Fall her.

In der Praxis hilft das leider wenig. Wenn der Radweg nicht geräumt ist, dann ist bei allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn besondere Vorsicht angesagt. Hier finden Sie Hinweise vom ADFC Bundesverband.


https://neuss.adfc.de/neuigkeit/awl-radwege-werden-grundsaetzlich-nicht-geraeumt

Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 200.000 Mitgliedern, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik, Tourismus.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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